Regelungen für das Betreiben von Wassersport in COVID 19 Zeiten
Stand 22.06.2020 12:00

Die 6. BayInfektionsschutzVerordnung ist in Kraft getreten und gültig bis Sonntag 2.8.2020 24:00.

> "Auslegung für den Wassersport" der Wasserschutzpolizei PI Lindau

Das Tragen einer Alltags-Maske im Freien wird in bestimmten Situationen dringend empfohlen, vor allem dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann (z.B. Parkplatz, Wege und Stege). Dies ist so auch im Hygienkonzept der Abteilung festgelegt. In bestimmten und definierten Fällen herrscht MaskenPFLICHT !!!
Grundsätzlich sind der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum und die Bewegung an der frischen Luft erlaubt, allerdings höchstens
im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes, Ehegatten, Lebenspartner Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes oder in Gruppen von bis zu 10 Personen.
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen zwei Personen einzuhalten.[§1 (1)]

Unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen ist folgendes zulässig:
  • konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten [§9 (2) 3.]
  • Fahren mit Motor- und Segelbooten direkt aus den Häfen und Liegeplätzen, ebenso das Wakeboard- bzw. Wasserskifahren
  • In geschlossenen Räumen
    • besteht Maskenpflicht, insbesondere beim Betreten, Durchqueren und Verlassen der Sportstätte, sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen und Umkleiden [§9 (2) 6. und §9 (6)]
    • ist für ausreichende Belüftung mit Außenluft zu sorgen [§9 (6)]
  • Vermeidung von Warteschlagen beim Zutritt zu oder Verlassen von Anlagen / Gebäuden. [§9 (2) 5.]
  • Kranen bzw. Slippen der Boote und das Einbringen der Schwimmstege,
  • Instandsetzungsarbeiten an Booten in Häfen durch Privatpersonen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung und unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m ist sowie
  • kontaktfreier Trainingsbetrieb an der frischen Luft ist zulässig. [9 (2) 1.]
    • Eine Beschränkung der Personenanzahl besteht nicht mehr
    • die Nutzung der Umkleidekabinen sowie der Nassbereiche in geschlossenen Räumlichkeiten ist nur gestattet, wenn ein Schutz-/Hygienekonzept des Betreibers auf Grundlage des vom StMI erlassenen Rahmenkonzeptes vorliegt. Hier gilt Maskenpflicht.
      [§9 (2) 2. u 4.]
  • Regatten können durchgeführt werden, da der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien zulässig ist. Es müssen dabei alle anderen veröffentlichten Hygienemaßregeln eingehalten werden und unter Verzicht auf Zuschauer und jedes Rahmenprogramms (Siegerehrung etc.) stattfinden. Der Betreiber hat ein Hygienekonzept auszuarbeiten.[§9 (5)]
  • Unter gleichen Voraussetzungen ist auch der Lehrgangsbetrieb (z.B. Segellehrgang) möglich. Für eventuellen Theorieunterricht muss der Mindestabstand durch geeignete Maßnahmen gewahrt werden, z.B. durch Reduzierung der Klassenstärke.
  • Beherbergungsbetriebe, Hotels und Campingplätze dürfen unter Beachtung des vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Hygienekonzeptes ihren Betrieb wieder aufnehmen.
    Übernachten auf eigenen Booten in Marinas und Häfen etc. ist damit wieder erlaubt. . Die Regelungen zum Tragen von Alltags-Masken (siehe oben) gelten auch für Gäste.